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Leistungsbeschreibung

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Spezielle Hinweise

Im Bürgerportal „OpenR@thaus“ können Sie diese Verwaltungsdienstleistungen rund um die Uhr von zu Hause oder unterwegs aus beantragen.  -> Bürgerportal <-

Geburt

Geburtsregister

Das Geburtsregister wird am Ort der Geburt eines Kindes geführt.
Dort werden auch Änderungen wie z.B. nachträgliche Namensänderungen und Adoptionen oder Tod beurkundet.
Geburtsurkunden oder Geburtsregisterauszüge können nur von dem registerführenden Standesamt ausgestellt werden. Bitte wenden Sie sich daher für die Anforderung der entsprechenden Urkunden an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie geboren wurden. 

Geburtenanmeldung
Geburten werden grundsätzlich von der Geburtsklinik angemeldet, durch Übersendung der Geburtsanzeige. Lediglich in Ausnahmesituationen, wie bei einer Hausgeburt, muss die Geburt von einer anderen Person angezeigt werden.
Dazu sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • der eheliche Vater oder
  • die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war oder
  • der Arzt, der dabei zugegen war oder
  • jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist oder
  • die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.

Zur Anzeige der Geburt eines Kindes, dessen Eltern verheiratet sind, ist die Eheurkunde der Eltern oder das Familienbuch vorzulegen. Ist die Mutter geschieden, muss das rechtskräftige Scheidungsurteil vorgelegt werden. Zur Anzeige der Geburt eines Kindes, dessen Mutter ledig ist, ist die Geburts- bzw. Anstammungsurkunde der Mutter vorzulegen.
Für ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, kann der Vater vor der Geburt, nach der Geburt, aber auch vor der Beurkundung der Geburt die Vaterschaft anerkennen. Die Vaterschaftsannerkennung kann vor dem Standesbeamten oder auch vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes erfolgen.

Geburtsanmeldung ausländischer Kindeseltern:
Wegen der Beachtung des internationalen Privat- bzw. Namensrechts ist in jedem Fall die persönliche Vorsprache beider Kindeseltern nötig. Ist die Geburt eines Kindes deutscher Eltern im Ausland eingetreten, so kann das Kind nachbeurkundet werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Gebühr: 70,00 EUR
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland
Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung der Urkunde
Gebühr: 7,50 EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62 Personenstandsgesetz) - (Niedersachsen)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport